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Artikel 3 Finanzhilfe (Indonesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.1974

Artikel 3

Die Regierung der Republik Indonesien wird die Österreichische Kontrollbank AG von sämtlichen Steuern und öffentlichen Abgaben freistellen, die ansonsten bei Abschluß oder Durchführung des in Artikel 1 erwähnten Darlehensvertrages in der Republik Indonesien erhoben würden.

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