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Artikel 1 Einfuhr von Umschließungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.1974

Artikel 1

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens hat Südafrika am 11. Oktober 1973 seine Beitrittsurkunde zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen (BGBl. Nr. 191/1962, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 80/1970) hinterlegt.

Anläßlich seines Beitrittes hat Südafrika den in Art. 20 Abs. 1 vorgesehenen Vorbehalt erklärt.

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