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§ 2 50 S – 50 Jahre Österreichischer Rundfunk

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 2.

Die Münzen sind aus einer Legierung von 640 Tausendteilen Silber und 360 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 34 mm, ihr Rauhgewicht 20 g, ihr Feingewicht 12'8 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2019

Gesetzesnummer

10004187

Dokumentnummer

NOR12046091

alte Dokumentnummer

N3197420757J

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