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§ 2 Verordnung - BMF-BGBl 1974/800

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1974

§ 2

Erbringt ein Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, im Inland eine Werklieferung (§ 3 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972) und wurden Bestandteile des herzustellenden Werkes aus dem Ausland im das Inland eingeführt, so gelten diese Bestandteile als für das Unternehmen des Leistungsempfängers eingeführt, wenn vom Werklieferer über diese Bestandteile eine gesonderte Rechnung gelegt und die Einfuhrumsatzsteuer vom Leistungsempfänger oder für dessen Rechnung entrichtet wurde.

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