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Artikel 5 Doppelbesteuerung – Umsatzbesteuerung Waren- und Dienstleistungsverkehr (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.1974

Artikel 5

Der Unternehmer, der im anderen Vertragstaat seinen Sitz oder eine Betriebstätte unterhält, hat den Vorsteuerabzug nach Artikel 2 Absätze 4 bis 6 und nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 dieses Abkommens bei dem für seine Besteuerung nach dem Umsatz zuständigen Finanzamt des anderen Vertragstaates geltend zu machen. Für Unternehmer, die im anderen Vertragstaat weder einen Sitz noch eine Betriebstätte unterhalten, bestimmt jeder Vertragstaat das zuständige Finanzamt. Die beiden Vertragstaaten werden die beiden Finanzämter schriftlich auf diplomatischem Wege bekanntgeben.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

10004175

Dokumentnummer

NOR12046078

alte Dokumentnummer

N3197420339L

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