Artikel 4
Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Vertragstaaten für die nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 von den Vertragstaaten vereinnahmten und durch den Vorsteuerabzug verausgabten Steuerbeträge findet nicht statt.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Gesetzesnummer
10004175
Dokumentnummer
NOR12046077
alte Dokumentnummer
N3197420338L
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