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Amtliche Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall (Schweiz)
Kurztitel
Amtliche Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1973
Inkrafttretensdatum
06.04.1973
Langtitel
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall
StF: BGBl. Nr. 180/1973 (NR: GP XIII RV 433 AB 491 S. 48 . BR: S. 315.)
Sonstige Textteile
Nachdem das am 14. Feber 1972 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 20. Dezember 1972
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 6. März 1973 ausgetauscht worden; das Abkommen ist daher gemäß seinem Art. 7 Abs. 2 am 6. April 1973 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Der Schweizerische Bundesrat,
vom Wunsche geleitet, den Austausch von Uhrgehäusen zu fördern und zu erleichtern, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schließen, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Bundespräsident der Republik Österreich Herrn Dr. Hans Heller,
Ministerialrat im Bundesministerium für Finanzen,
der Schweizerische Bundesrat
Herrn Dr. Charles Lenz, Oberzolldirektor. Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
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