Artikel 1
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf niederländische amtliche Prüfungszeichen Anwendung findet, und zwar auf
- 1. das Prüfungszeichen (in zwei Ausführungsformen) des Ministeriums für Landwirtschaft für Frühstücksspeck (Bacon),
- 2. das Prüfungszeichen (in zwei Ausführungsformen) des Ministeriums für Landwirtschaft für Landeier,
die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.
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