Artikel 1
Nach Mitteilung des Generalsekretariates des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens sind folgende weitere Staaten zum jeweils angeführten Zeitpunkt Vertragsparteien des Zollabkommens über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen (BGBl. Nr. 336/1962, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 285/1967), geworden:
Belgien 6. Juli 1967
Island 8. Dezember 1970
Luxemburg 16. Feber 1971
Südafrika 28. September 1971
Australien hat am 15. Feber 1968 notifiziert, daß das Abkommen auch für Papua und die unter australischer Treuhandschaft stehenden Gebiete Neu-Guineas gilt.
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