vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Einfuhr von Ausstellungs-, Messe- u. Kongreßwaren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.1972

Artikel 1

Nach Mitteilung des Generalsekretariates des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens sind folgende weitere Staaten zum jeweils angeführten Zeitpunkt Vertragsparteien des Zollabkommens über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen (BGBl. Nr. 336/1962, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 285/1967), geworden:

Belgien 6. Juli 1967

Island 8. Dezember 1970

Luxemburg 16. Feber 1971

Südafrika 28. September 1971

Australien hat am 15. Feber 1968 notifiziert, daß das Abkommen auch für Papua und die unter australischer Treuhandschaft stehenden Gebiete Neu-Guineas gilt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)