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§ 3 25 S – 50. Todestag von Carl Michael Ziehrer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münzen sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite der Münze hat das Kopfbild von Carl Michael Ziehrer, umgeben von der Umschrift „Carl Michael Ziehrer“ und den Jahreszahlen „1843-1922-1972“ zu zeigen.

(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „25“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfundzwanzig Schilling“ zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2019

Gesetzesnummer

10004125

Dokumentnummer

NOR12045604

alte Dokumentnummer

N3197219952J

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