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Artikel 5 Gewährung von Abgabenfreiheit für Fernmeldeanlagen im Grenzgebiet (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.11.1972

Artikel 5

Der Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen der Bundesrepublik Deutschland können bei der Behandlung von Fragen, die sich aus dem Vertrag ergeben, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten und Zweifeln bei seiner Auslegung, unmittelbar miteinander verkehren.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Gesetzesnummer

10004122

Dokumentnummer

NOR40001856

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