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Artikel 1 Gewährung von Abgabenfreiheit für Fernmeldeanlagen im Grenzgebiet (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.11.1972

Artikel 1

Die Vertragsstaaten werden den Betrieb von Fernmeldeanlagen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen durch Gewährung der Befreiung von Ein- und Ausgangsabgaben erleichtern.

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