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Artikel 6 Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.1972

Artikel 6

1. Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenes wissenschaftliches Gerät ist von dem Tag der Einfuhr an innerhalb von sechs Monaten wiederauszuführen. Die Zollbehörden des Landes der vorübergehenden Einfuhr können jedoch verlangen, daß das Gerät innerhalb einer kürzeren, für den Zweck der vorübergehenden Einfuhr als ausreichend angesehenen Frist wiederausgeführt wird.

2. Liegen triftige Gründe vor, so können die Zollbehörden eine längere Frist festsetzen oder die zuerst festgesetzte Frist verlängern.

3. Kann das zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Gerät wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlaßt worden ist, ganz oder teilweise nicht wiederausgeführt werden, so wird die Wiederausfuhrfrist für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.

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