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Artikel 22 Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.1972

Artikel 22

1. Die nach Artikel 17 zusammengekommenen Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkommens empfehlen.

2. Der Generalsekretär des Rates übermittelt allen Vertragsparteien, allen anderen Unterzeichnerstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) den Wortlaut jeder auf diese Weise empfohlenen Änderung.

3. Binnen sechs Monaten nach dem Tag der Übermittlung der empfohlenen Änderung kann jede Vertragspartei dem Generalsekretär des Rates bekanntgeben,

  1. a) daß sie gegen die empfohlene Änderung Einspruch erhebt;
  2. b) daß sie die empfohlene Änderung zwar anzunehmen beabsichtigt, aber die für die Annahme erforderlichen Voraussetzungen in ihrem Land noch nicht erfüllt sind.

4. Solange eine Vertragspartei, die eine Mitteilung nach Absatz 3 lit. b gemacht hat, dem Generalsekretär des Rates die Annahme der empfohlenen Änderung nicht notifiziert hat, kann sie noch binnen neun Monaten nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist von sechs Monaten gegen die empfohlene Änderung Einspruch erheben.

5. Wird gegen die empfohlene Änderung nach den Absätzen 3 und 4 Einspruch erhoben, so gilt sie als nicht angenommen und bleibt ohne Wirkung.

6. Ist gegen die empfohlene Änderung kein Einspruch nach den Absätzen 3 und 4 erhoben worden, so gilt sie im folgenden Zeitpunkt als angenommen:

  1. a) wenn keine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 3 lit. b gemacht hat, mit Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist von sechs Monaten;
  2. b) wenn mindestens eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 3 lit. b gemacht hat, im früheren der folgenden zwei Zeitpunkte:
  1. i) an dem Tag, an dem alle Vertragsparteien, die eine derartige Mitteilung gemacht haben, dem Generalsekretär des Rates ihre Annahme der empfohlenen Änderung notifiziert haben, jedoch frühestens am Tag des Ablaufs der in Absatz 3 genannten Frist von sechs Monaten, auch wenn alle Annahmeerklärungen schon vor diesem Tage eingegangen sind;
  2. ii) an dem Tag des Ablaufs der in Absatz 4 genannten Frist von neun Monaten.

7. Jede Änderung tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem sie als angenommen gilt.

8. Der Generalsekretär des Rates notifiziert sobald wie möglich allen Vertragsparteien und den Unterzeichnerstaaten jeden nach Absatz 3 lit. a gegen die empfohlene Änderung erhobenen Einspruch sowie jede nach Absatz 3 lit. b eingegangene Mitteilung. Er teilt anschließend allen Vertragsparteien und den Unterzeichnerstaaten mit, ob die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die eine solche Mitteilung gemacht haben, Einspruch gegen die empfohlene Änderung erheben oder sie annehmen.

9. Jeder Staat, der dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nimmt damit auch die Änderungen an, die im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft sind.

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