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Artikel 3 Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.1971

Artikel 3

Pflicht zur Geheimhaltung

Anfragen, Auskünfte, Anzeigen und Gutachten sowie sonstige Mitteilungen, die nach diesem Vertrag einem Vertragsstaat zugehen, unterliegen der Geheimhaltungspflicht nach den gesetzlichen Vorschriften dieses Vertragsstaates.

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