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Artikel 15 Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.1971

Artikel 15

Überweisung beigetriebener Beträge

Beträge, die auf Grund eines Ersuchens um Vollstreckung beigetrieben worden sind, werden der ersuchenden Behörde überwiesen. Ausgenommen sind Gebühren und Kosten, die nach dem Recht des ersuchten Staates zu erheben waren.

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