vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 13 Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.1971

Artikel 13

Ratenzahlung und Stundung

Bei Ersuchen um Vollstreckung entscheidet über die Gewährung von Ratenzahlung und Stundung die Behörde des ersuchten Staates. Der ersuchenden Behörde ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Von der Entscheidung ist die ersuchende Behörde unverzüglich zu benachrichtigen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte