Artikel 13
Ratenzahlung und Stundung
Bei Ersuchen um Vollstreckung entscheidet über die Gewährung von Ratenzahlung und Stundung die Behörde des ersuchten Staates. Der ersuchenden Behörde ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Von der Entscheidung ist die ersuchende Behörde unverzüglich zu benachrichtigen.
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