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Artikel 1 Einfuhr von Umschließungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.11.1969

Artikel 1

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens hat Bulgarien am 5. August 1969 seine Beitrittsurkunde zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen (BGBl. Nr. 191/1962) hinterlegt.

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