Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 2.
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
Die eine Seite der Münze hat das Kopfbild des Heimatdichters Peter Rosegger in Seitenansicht, umgeben von der Umschrift „Peter Rosegger“ und die Jahreszahl „1969“ zu zeigen. Die andere Seite der Münze hat in der Mitte die Zahl „25“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfundzwanzig Schilling“ zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2019
Gesetzesnummer
10004065
Dokumentnummer
NOR12045043
alte Dokumentnummer
N3196919802J
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