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Artikel 13. Einfuhr von Berufsausrüstung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.1963

KAPITEL IV.

Schlußbestimmungen.

Artikel 13.

1. Die Vertragsparteien kommen erforderlichenfalls zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu prüfen und insbesondere die zur einheitlichen Auslegung und Anwendung dieses Abkommens geeigneten Maßnahmen zu erwägen.

2. Diese Zusammenkünfte werden vom Generalsekretär des Rates auf Antrag einer Vertragspartei einberufen; beziehen sich die zu prüfenden Fragen lediglich auf eine oder mehrere der in Kraft befindlichen Anlagen, so darf der Antrag nur von einer Vertragspartei gestellt werden, für die diese Anlage oder diese Anlagen verbindlich sind. Falls die betroffenen Vertragsparteien nichts anderes beschließen, finden die Zusammenkünfte am Sitz des Rates statt.

3. Die Vertragsparteien geben sich für ihre Zusammenkünfte eine Geschäftsordnung. Zur Beschlußfassung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der bei der Zusammenkunft anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien; bei Fragen, die sich auf einzelne in Kraft befindliche Anlagen beziehen, sind nur diejenigen Vertragsparteien stimmberechtigt, für die die jeweilige Anlage verbindlich ist.

4. Die betroffenen Vertragsparteien sind über eine Frage nur dann beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte von ihnen anwesend ist.

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