Artikel 1
Dieses Abkommen ist auf Nachlaßvermögen von Erblassern anzuwenden, die zur Zeit ihres Todes in einem der beiden oder in beiden Staaten ihren Wohnsitz hatten oder Staatsangehörige eines der beiden oder beider Staaten waren.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Gesetzesnummer
10003962
Dokumentnummer
NOR12044442
alte Dokumentnummer
N3196335854J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
