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Artikel 1 Doppelbesteuerung – Erbschaftssteuer (Schweden)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.1963

Artikel 1

Dieses Abkommen ist auf Nachlaßvermögen von Erblassern anzuwenden, die zur Zeit ihres Todes in einem der beiden oder in beiden Staaten ihren Wohnsitz hatten oder Staatsangehörige eines der beiden oder beider Staaten waren.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

10003962

Dokumentnummer

NOR12044442

alte Dokumentnummer

N3196335854J

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