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Artikel 13 Doppelbesteuerung – Erbschaftssteuer (Schweden)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.1963

Artikel 13

(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert werden, und zwar österreichischerseits durch den Bundespräsidenten der Republik Österreich, schwedischerseits durch Seine Majestät den König von Schweden mit Zustimmung des Riksdags. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Stockholm ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist auf alle Fälle anzuwenden, in denen der Erblasser nach diesem Zeitpunkt verstorben ist.

(3) Dieses Abkommen soll so lange in Geltung bleiben, als es nicht von einem der beiden Staaten gekündigt wird. Wird es mindestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt, so verliert das Abkommen mit dem 1. Jänner des folgenden Jahres seine Wirksamkeit. Es findet daher noch auf Fälle Anwendung, in denen der Erblasser vor diesem Zeitpunkt verstorben ist.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 21. November 1962, in je zweifacher Ausfertigung in deutscher und schwedischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

10003962

Dokumentnummer

NOR12044454

alte Dokumentnummer

N3196335866J

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