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Artikel 12 Doppelbesteuerung – Erbschaftssteuer (Schweden)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.1963

Artikel 12

(1) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen der beiden Staaten ist, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, jeder in diesem Abkommen nicht umschriebene Begriff nach den Gesetzen dieses Staates auszulegen, die sich auf die Steuern im Sinne des Abkommens beziehen.

(2) Die in diesem Abkommen genannten obersten Finanzbehörden sind auf Seiten der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und auf Seiten des Königreiches Schweden das Finanzministerium oder die Behörde, der es übertragen worden ist, an Stelle des Finanzministeriums Fragen dieses Abkommens zu behandeln.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

10003962

Dokumentnummer

NOR12044453

alte Dokumentnummer

N3196335865J

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