Artikel 12
(1) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen der beiden Staaten ist, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, jeder in diesem Abkommen nicht umschriebene Begriff nach den Gesetzen dieses Staates auszulegen, die sich auf die Steuern im Sinne des Abkommens beziehen.
(2) Die in diesem Abkommen genannten obersten Finanzbehörden sind auf Seiten der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und auf Seiten des Königreiches Schweden das Finanzministerium oder die Behörde, der es übertragen worden ist, an Stelle des Finanzministeriums Fragen dieses Abkommens zu behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Gesetzesnummer
10003962
Dokumentnummer
NOR12044453
alte Dokumentnummer
N3196335865J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
