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Artikel 6. Einfuhr von Ausstellungs-, Messe- und Kongreßwaren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.1962

KAPITEL III.

Befreiung von den Eingangsabgaben.

Artikel 6.

1. Ist für die folgenden Waren kein Vorbehalt nach Artikel 23 notifiziert worden, so werden für sie Eingangsabgaben nicht erhoben, Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen nicht angewendet und es wird, falls die Waren zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen worden sind, ihre Wiederausfuhr nicht verlangt:

  1. (a) Kleine Muster, einschließlich Kostproben von Lebensmitteln und Getränken, die auf der Veranstaltung ausgestellte ausländische Waren darstellen und entweder als fertige Muster eingeführt oder erst auf der Veranstaltung aus nicht abgepackt eingeführten Waren hergestellt worden sind, wenn
  1. (i) sie unentgeltlich aus dem Ausland geliefert und nur auf der Veranstaltung an die Besucher zu ihrer persönlichen Verwendung oder zu ihrem persönlichen Verbrauch unentgeltlich verteilt werden.
  2. (ii) sie als Werbemuster erkennbar sind und nur einen geringen Einzelwert haben,
  3. (iii) sie für kommerzielle Zwecke ungeeignet und gegebenenfalls in Mengen abgepackt sind, die erheblich kleiner als die kleinsten im Einzelhandel verkauften Mengen sind,
  4. (iv) die nicht in Packungen gemäß Ziffer (iii) verteilten Kostproben von Lebensmitteln und Getränken auf der Veranstaltung verzehrt werden,
  5. (v) Gesamtwert und Gesamtmenge der Muster nach Ansicht der Zollbehörden des Einfuhrlandes, der Art der Veranstaltung, der Zahl ihrer Besucher und dem Ausmaß der Beteiligung des Ausstellers angemessen sind;
  1. (b) Waren, die ausschließlich zu ihrer Vorführung oder zur Vorführung der auf der Veranstaltung ausgestellten ausländischen Maschinen oder Apparate eingeführt und im Verlauf der Vorführung verbraucht oder vernichtet werden, sofern Gesamtwert und Gesamtmenge der Waren nach Ansicht der Zollbehörden des Einfuhrlandes der Art der Veranstaltung, der Zahl ihrer Besucher und dem Ausmaß der Beteiligung des Ausstellers angemessen sind;
  2. (c) Waren geringen Wertes, die bei der Errichtung, Einrichtung und Ausstattung der für eine begrenzte Zeit zu errichtenden Stände ausländischer Aussteller verbraucht werden, wie Farben, Lacke, Tapeten;
  3. (d) Drucksachen, Kataloge, Prospekte, Preislisten, Werbeplakate, Kalender (auch mit Bildern) und ungerahmte Lichtbilder, die offensichtlich zur Werbung für die ausgestellten ausländischen Waren verwendet werden sollen, wenn
  1. (i) diese Waren unentgeltlich aus dem Ausland geliefert und nur auf der Veranstaltung an die Besucher unentgeltlich verteilt werden,
  2. (ii) Gesamtwert und Gesamtmenge dieser Waren nach Ansicht der Zollbehörden des Einfuhrlandes der Art der Veranstaltung, der Zahl ihrer Besucher und dem Ausmaß der Beteiligung des Ausstellers angemessen sind.

2. Absatz 1 gilt nicht für alkoholische Getränke, Tabak, Tabakwaren sowie Brenn- und Treibstoffe.

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