Artikel 24.
Der Generalsekretär des Rates notifiziert allen Vertragsparteien, den anderen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und der UNESCO
- (a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 18;
- (b) den Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen nach Artikel 19 in Kraft tritt;
- (c) die Kündigungen und Erklärungen nach Artikel 20;
- (d) jede nach Artikel 21 als angenommen geltende Änderung und den Tag ihres Inkrafttretens;
- (e) den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 22;
- (f) den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 23 Absätze 1 und 3 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vorbehalte oder der Zurückziehung von Vorbehalten.
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