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Artikel 24. Einfuhr von Ausstellungs-, Messe- und Kongreßwaren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.1962

Artikel 24.

Der Generalsekretär des Rates notifiziert allen Vertragsparteien, den anderen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und der UNESCO

  1. (a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 18;
  2. (b) den Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen nach Artikel 19 in Kraft tritt;
  3. (c) die Kündigungen und Erklärungen nach Artikel 20;
  4. (d) jede nach Artikel 21 als angenommen geltende Änderung und den Tag ihres Inkrafttretens;
  5. (e) den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 22;
  6. (f) den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 23 Absätze 1 und 3 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vorbehalte oder der Zurückziehung von Vorbehalten.

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