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Artikel 19. Einfuhr von Ausstellungs-, Messe- und Kongreßwaren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.1962

Artikel 19.

1. Dieses Abkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem es fünf der in Artikel 18 Absatz 1 bezeichneten Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben.

2. Für jeden Staat, der dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem es fünf Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt das Abkommen drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

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