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Artikel 14. Einfuhr von Ausstellungs-, Messe- und Kongreßwaren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.1962

Artikel 14.

Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern nicht die Anwendung (a) autonomer oder vertraglicher Bestimmungen, die die Durchführung

von Veranstaltungen regeln und keine Zollvorschriften sind, (b) der nach autonomen Gesetzen und sonstigen Vorschriften aus

Gründen der öffentlichen Sittlichkeit oder Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Hygiene oder Gesundheit, aus veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Gründen oder zum Schutz von Patenten, Handelsmarken und Urheberrechten auferlegten Verbote und Beschränkungen.

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