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Artikel 20 Einfuhr von Umschließungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.1962

Artikel 20

1. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären, daß sie sich durch Artikel 2 nur in bezug auf Umschließungen als gebunden betrachtet, die nicht auf Grund eines Kauf-, Mietkauf- oder ähnlichen Vertrages durch eine Person, die in ihrem Gebiet ihren Wohnsitz oder Sitz hat, eingeführt werden.

2. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zurückziehen.

3. Andere Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig.

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