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§ 1 Land- und forstwirtschaftliche Buchführung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.2.1962

§ 1

Buchführende Land- und Forstwirte haben für steuerliche Zwecke nach den folgenden Bestimmungen besondere Verzeichnisse über die Grundstücke, den Anbau und die Ernte anzufertigen sowie Viehregister und Naturalienregister zu führen.

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