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§ 318 BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1962

§ 318

Die Fristen dieses Bundesgesetzes gelten auch für jene Fälle, in denen die Fristen des bisherigen Rechtes im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen waren.

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