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§ 317 BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1962

9. ABSCHNITT.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 317

Abgabenrechtliche Begünstigungen, Berechtigungen oder Befreiungen von Pflichten, welche bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes nach bisherigem Recht durch Bescheid zuerkannt waren, bleiben aufrecht, sofern sie nicht mangels Vorliegens der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Voraussetzungen durch Bescheid widerrufen werden.

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