vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 1 § 6 AbgLuFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1960

§ 6

Die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Abgabe sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung obliegt jenem Finanzamt, das für die Zwecke der Grundsteuer den Meßbetrag festzusetzen hat.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)