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Anlage 5 Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.1958

Anlage 5

— ANLAGE E

Gegenstände für Blinde

  1. 1. In Blindenschrift hergestellte Bücher, Veröffentlichungen und Schriften aller Art.
  2. 2. Andere, besonders für die erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Weiterbildung der Blinden hergestellte Gegenstände, die durch Blindeninstitutionen oder Blindenhilfswerke, die von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände zugelassen sind, unmittelbar eingeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

10003891

Dokumentnummer

NOR40038203

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