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Anlage 4 Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.1958

Anlage 4

— ANLAGE D

Wissenschaftliche Instrumente und Apparate

Wissenschaftliche Instrumente und Apparate, die ausschließlich zu Unterrichtszwecken oder zu rein wissenschaftlicher Forschung bestimmt sind, unter dem Vorbehalt:

  1. a) daß die betreffenden wissenschaftlichen Instrumente und Apparate für öffentliche oder private wissenschaftliche Anstalten oder Lehranstalten solcher Art bestimmt sind, die von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände zugelassen sind; die Gegenstände müssen unter Aufsicht und Verantwortung dieser Anstalten verwendet werden;
  2. b) daß gegenwärtig keine Instrumente oder Apparate von gleichem wissenschaftlichem Wert im Einfuhrland hergestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

10003891

Dokumentnummer

NOR40038202

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