KAPITEL IV
ANGABEN IN DEN EINGANGSVORMERKSCHEINEN
Artikel 9
Die von den zugelassenen Verbänden ausgegebenen Eingangsvormerkscheine müssen auf den Namen der Unternehmen lauten, die die Fahrzeuge in ihrem Geschäftsbetrieb verwenden und vorübergehend einführen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10003888
Dokumentnummer
NOR12043351
alte Dokumentnummer
N3195826208L
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