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Artikel 4 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.4.1959

Artikel 4

Der Treibstoff, der sich in den gewöhnlichen Kraftstoffbehältern der vorübergehend eingeführten Fahrzeuge befindet, wird frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zugelassen. Jede Vertragspartei kann jedoch Höchstgrenzen für die Treibstoffmengen festsetzen, die auf diese Weise in den Kraftstoffbehältern der vorübergehend eingeführten Fahrzeuge für ihr Gebiet zugelassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003888

Dokumentnummer

NOR12043346

alte Dokumentnummer

N3195826203L

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