Artikel 4
Der Treibstoff, der sich in den gewöhnlichen Kraftstoffbehältern der vorübergehend eingeführten Fahrzeuge befindet, wird frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zugelassen. Jede Vertragspartei kann jedoch Höchstgrenzen für die Treibstoffmengen festsetzen, die auf diese Weise in den Kraftstoffbehältern der vorübergehend eingeführten Fahrzeuge für ihr Gebiet zugelassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10003888
Dokumentnummer
NOR12043346
alte Dokumentnummer
N3195826203L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
