Artikel 3
- 1. Die Fahrzeugführer und die übrige Fahrzeugbesatzung sind unter den von den Zollbehörden festgesetzten Bedingungen berechtigt, eine angemessene Menge von persönlichem Reisegut vorübergehend einzuführen, die der Aufenthaltsdauer im Einfuhrland entspricht.
- 2. Zum persönlichen Verbrauch bestimmte Mundvorräte und kleine Mengen Tabak, Zigarren und Zigaretten werden frei von Eingangsabgaben zugelassen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10003888
Dokumentnummer
NOR12043345
alte Dokumentnummer
N3195826202L
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