KAPITEL VI
VERLÄNGERUNG DER GÜLTIGKEITSDAUER UND
ERNEUERUNG DER EINGANGSVORMERKSCHEINE
Artikel 20
Ist die Wiederausfuhr vorübergehend eingeführter Fahrzeuge innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachgewiesen worden, so bleibt dieser Mangel unbeachtet, wenn die Fahrzeuge innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zollpapiere den Zollbehörden zur Wiederausfuhr gestellt werden und die Fristüberschreitung ausreichend begründet wird.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10003888
Dokumentnummer
NOR12043362
alte Dokumentnummer
N3195826219L
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