Artikel 11
Die Angaben des ausstellenden Verbandes in den Eingangsvormerkscheinen dürfen nur mit Zustimmung des ausstellenden oder des haftenden Verbandes geändert werden. Nach Abfertigung durch die Zollbehörden des Einfuhrlandes dürfen Änderungen in den Zollpapieren nur noch mit Zustimmung dieser Behörden vorgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10003888
Dokumentnummer
NOR12043353
alte Dokumentnummer
N3195826210L
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