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Artikel 12 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.4.1959

KAPITEL V

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ABFERTIGUNG ZUR VORÜBERGEHENDEN EINFUHR

Artikel 12

Unbeschadet der Anwendung autonomer Rechtsvorschriften, nach denen die Zollbehörden der Vertragsparteien verbieten können, daß auf Eingangsvormerkscheinen abgefertigte Fahrzeuge von Personen geführt werden, die sich schwerer Verstöße gegen die Zoll- oder sonstigen Abgabenvorschriften des Einfuhrlandes schuldig gemacht haben, dürfen auf Eingangsvormerkschein abgefertigte Fahrzeuge von Personen geführt werden, die von den Inhabern der Zollpapiere gehörig dazu ermächtigt worden sind. Die Zollbehörden der Vertragsparteien sind berechtigt, den Nachweis darüber zu verlangen, daß diese Personen von den Inhabern der Zollpapiere gehörig ermächtigt worden sind; erscheint dieser Nachweis nicht ausreichend, so können die Zollbehörden die Benutzung der Fahrzeuge unter Verwendung dieser Zollpapiere in ihrem Lande verweigern.

Schlagworte

Zollvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003888

Dokumentnummer

NOR12043354

alte Dokumentnummer

N3195826211L

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