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Artikel XI Bestimmte auf Dollar lautende Österreichische Obligationen (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1957

Artikel XI

1. Frühere Inhaber einer in Anlage A aufgezählten Obligation oder deren gemäß den derzeit geltenden österreichischen Rückstellungsgesetzen bestimmten Rechtsnachfolger können bei der Rückstellungskommission beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einen Feststellungsbescheid gegen den Anleiheschuldner beantragen, daß ihnen die Obligation im Sinne der österreichischen Rückstellungsgesetze entzogen worden ist. Dieser Antrag sowie ein zweiter Antrag auf Ausstellung einer gültigen Schuldverschreibung gemäß Paragraph 3 dieses Artikels sind gemeinsam und bis spätestens anderthalb Jahre nach der ersten Veröffentlichung der im Artikel XII dieses Abkommens vorgeschriebenen Verlautbarung, eventuell zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des Artikels XV einzureichen.

2. Bei der Feststellung, ob dem Antragsteller seine Obligationen im Sinne der österreichischen Rückstellungsgesetze entzogen worden sind, soll es unmaßgeblich sein, ob diese Entziehung im Inland oder im Ausland erfolgt ist.

3. Findet die Rückstellungskommission, daß die Obligation dem Antragsteller im Sinn der österreichischen Rückstellungsgesetze entzogen worden ist, so hat sie über diesen Befund eine Bescheinigung in ihrem Bescheid auszusprechen und den Anleiheschuldner gemäß dem zweiten Antrag für pflichtig zu erklären, dem Antragsteller innerhalb von 90 Tagen, gerechnet vom Tage des Bescheides, eine gültige Schuldverschreibung auszustellen, die mit einer anderen Stücknummer versehen ist und in jeder Hinsicht der dem Antragsteller entzogenen Obligation entspricht; der zweite Antrag ist jedoch abzuweisen, insoweit der Anleiheschuldner Zahlungen gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen geleistet hat und diese vom Anleihegläubiger in Empfang genommen wurden.

4. Weder die Begebung von Schuldverschreibungen der Reichsanleihe 1938, II. Ausgabe, im Wege des Umtausches gemäß dem Entschädigungsangebot der deutschen Reichsregierung vom 25. Oktober 1938 an Eigentümer österreichischer Schuldverschreibungen noch die Begebung von Reichsmarkobligationen von österreichischen Unternehmungen oder Gebietskörperschaften zwecks Umtausch gegen Dollar-Obligationen in der Zeit vom 8. März 1938 bis 8. April 1945 wird für Zwecke dieses Artikels als Entziehung der Obligation zu Lasten des früheren Eigentümers im Sinne der österreichischen Rückstellungsgesetze betrachtet, es sei denn, daß der Umtausch durch unmittelbaren Zwang gegenüber dem früheren Eigentümer herbeigeführt worden ist.

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