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Artikel 5 Finanzierung des Ausbaues der Arlberglinie (Buchs-Salzburg) (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.1957

Artikel 5

Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird der Republik Österreich die Darlehenssumme nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens in einer einmaligen Zahlung überweisen.

Das Darlehen ist vom Tage der Überweisung an zu verzinsen. Der jährliche Zinsfuß beträgt 4 7/8% (vier und sieben Achtel Prozent).

Die Zinsen sind jährlich gemäß beiliegendem Tilgungsplan zu bezahlen, erstmals ein Jahr nach Auszahlung der Darlehenssumme.

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