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Artikel 4 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1992

Artikel 4

  1. 1. Ersatzteile, die zur Instandsetzung eines bestimmten, bereits vorgemerkten Fahrzeuges dienen sollen, werden frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zugelassen. Die Vertragsparteien können für diese Teile die Abfertigung mit Eingansvormerkschein vorsehen.
  2. 2. Für die ersetzten, nicht wiederausgeführten Teile sind die Eingangsabgaben zu entrichten, wenn sie nicht nach den Vorschriften des betreffenden Landes unentgeltlich dem Staat überlassen oder unter amtlicher Aufsicht auf Kosten des Vormerknehmers vernichtet werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003868

Dokumentnummer

NOR40064107

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