Artikel 3
Der Treibstoff, der sich in den gewöhnlichen Kraftstoffbehältern der vorgemerkten Fahrzeuge befindet, wird frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zugelassen; als gewöhnlicher Kraftstoffbehälter gilt der Behälter, der vom Hersteller für die betreffende Fahrzeugtype vorgesehen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10003868
Dokumentnummer
NOR40064106
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
