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§ 7 BewG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1955

§ 7. Auflösend bedingte Lasten.

(1) Lasten, deren Fortdauer auflösend bedingt ist, werden, soweit nicht ihr Kapitalwert nach § 15 Abs. 2 und 3, § 16, § 17 Abs. 3 zu berechnen ist, wie unbedingte abgezogen.

(2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern entsprechend zu berichtigen.

Schlagworte

amtswegige Steuerberichtigung

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12042640

alte Dokumentnummer

N3195513693P

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