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§ 53a BewG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.12.1972

§ 53a. Durchschnittspreise

Die bei der Ermittlung des Gebäudewertes gemäß § 53 Abs. 3 bis 5 zu unterstellenden Durchschnittspreise sind in der Anlage festgesetzt; die Anlage ist ein Bestandteil dieses Bundesgesetzes.

Steuerliche Wirksamkeit ergibt sich gem. § 20 Abs. 3 erst ab 1.1.1974.

Schlagworte

Baupreis, Neuherstellungswert, Merkmalstabelle

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12042687

alte Dokumentnummer

N3195513741P

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