§ 53a. Durchschnittspreise
Die bei der Ermittlung des Gebäudewertes gemäß § 53 Abs. 3 bis 5 zu unterstellenden Durchschnittspreise sind in der Anlage festgesetzt; die Anlage ist ein Bestandteil dieses Bundesgesetzes.
Steuerliche Wirksamkeit ergibt sich gem. § 20 Abs. 3 erst ab 1.1.1974.
Schlagworte
Baupreis, Neuherstellungswert, Merkmalstabelle
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10003860
Dokumentnummer
NOR12042687
alte Dokumentnummer
N3195513741P
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