Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)
DV (Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates): BGBl. II Nr. 328/2025
§ 42. Geschäftsführung des Bewertungsbeirates.
(1) Das Bundesministerium für Finanzen führt die Geschäfte des Bewertungsbeirates.
(2) Der Vorsitzende des Bewertungsbeirates leitet die Verhandlungen. Eine Abstimmung findet nicht statt.
(3) Der Bewertungsbeirat ist berechtigt, Grundstücke zu betreten, Betriebe zu besichtigen und die für seine Arbeiten notwendigen Auskünfte zu verlangen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. Er kann hierbei auch für die in § 41 Abs. 2 Z 1 genannten Personen die Möglichkeit vorsehen, einen Vertreter zu bestellen. Die Verordnung kann auch Aufwandsentschädigungen für Angehörige des Bewertungsbeirates festlegen, die nicht im Dienststand der Bundesfinanzverwaltung stehen, die diesen in Ausübung ihrer Funktion notwendigerweise erwachsen.
DV (Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates): BGBl. II Nr. 328/2025
Schlagworte
Kundmachung
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
10003860
Dokumentnummer
NOR40273410
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