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Artikel IV. Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.1.1953

Artikel IV.

Die Mitglieder des Rates stellen diesem auf sein Verlangen die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Urkunden zur Verfügung; auf keinen Fall ist jedoch ein Mitglied des Rates verhalten, vertrauliche Informationen, deren Verlautbarung die Anwendung eines Gesetzes verhindern würde, gegen die öffentlichen Interessen verstoßen oder gesetzlich festgelegte Handelsinteressen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde, beizustellen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

10003855

Dokumentnummer

NOR12042854

alte Dokumentnummer

N3195526112L

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