Artikel IV.
Die Mitglieder des Rates stellen diesem auf sein Verlangen die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Urkunden zur Verfügung; auf keinen Fall ist jedoch ein Mitglied des Rates verhalten, vertrauliche Informationen, deren Verlautbarung die Anwendung eines Gesetzes verhindern würde, gegen die öffentlichen Interessen verstoßen oder gesetzlich festgelegte Handelsinteressen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde, beizustellen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
10003855
Dokumentnummer
NOR12042854
alte Dokumentnummer
N3195526112L
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